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Werklohnanspruch bei Stundenzetteln

Der Auftragnehmer hat die Anzahl der von ihm in Stundelohn erbrachten Arbeitsstunden darzulegen und zu beweisen.

Als Beweis reicht unter Umständen der Nachweis durch Zeugen und selbst erstellter Stundenzettel. Bei Stundenzetteln gilt das selbst dann, wenn der Auftraggeber die Gegenzeichnung der Stundenzettel verweigert hat.

In dem entschiedenen Sachverhalt ging es um Sanitärinstallationsarbeiten, bei denen sich der Auftraggeber weigerte, die durch den Auftragnehmer eingereichten Stundenzettel gegenzuzeichnen. Das Gericht ließ die durch den Auftragnehmer mit Datum und Uhrzeit versehenen Stundenzettel als Beweis für die erbrachte Arbeitsleistung ausreichen, zumal weitere Handwerker die korrekte Dokumentation der Arbeitsleistung bezeugen konnten.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Ham 21 U 88 10 vom 08.02.2011
Normen: § 631 I BGB
[bns]
 

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